Das Vorgehen im Falle der Sistierung ergibt sich aus folgenden Überlegungen und ist je nach Zweck der Beschlagnahme unterschiedlich. […] Erfolgte die Beschlagnahme dagegen zur Absicherung einer späteren Einziehung, so kann es angezeigt sein, bei Sistierung des Verfahrens über die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zu entscheiden. Dies erscheint bei unbekannter oder flüchtiger Täterschaft opportun, wenn nicht davon auszugehen ist, dass es sich bloss um eine vorübergehende Verfahrenseinstellung handelt.