EMRK zustehen. In diesen Fällen muss ausnahmsweise, zumindest wenn entsprechende Anträge gestellt werden, im Rahmen der Sistierung auch über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden. Die StPO enthält für diesen Fall keine Regeln über das anzuwendende Verfahren.