Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2018 ist aufzuheben. 7. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob vorliegend allenfalls die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. angezeigt ist