Zum Zeitpunkt der Sistierung steht fest, dass das Verfahren früher oder später wieder aufgenommen und mit einem verfahrenserledigenden Entscheid abgeschlossen werden wird. Aufgrund dieser bloss provisorischen Natur der Verfügung ist bei der Sistierung grundsätzlich nicht über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerde zu entscheiden, sondern die Beschlagnahme ist aufrecht zu erhalten (so auch SCHÖDLER, Dritte im Beschlag- nahme- und Einziehungsverfahren, Zürich 2012, S. 140). Damit erweist sich das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen als rechtswidrig. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Ziff.