Die Ausgangslage ist mithin eine ganz andere; während die Verfahrenseinstellung das Strafverfahren definitiv abschliesst und infolgedessen die Einziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat, regelt die Sistierung das Verfahren nur zeitlich befristet. Zum Zeitpunkt der Sistierung steht fest, dass das Verfahren früher oder später wieder aufgenommen und mit einem verfahrenserledigenden Entscheid abgeschlossen werden wird.