6. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt die Kammer zum Schluss, dass es nicht Sinn und Zweck des Generalverweises von Art. 314 Abs. 5 StPO entsprechen kann, eine Einziehung in der Sistierungsverfügung anzuordnen. Bei der Sistierung handelt es sich – anders als bei der Verfahrenseinstellung – nicht um einen Endentscheid, welcher gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Urteil gleichzusetzen ist und insofern als echte Erledigungsart gilt. Die Ausgangslage ist mithin eine ganz andere;