Gemäss dem Generalverweis in Art. 314 Abs. 5 StPO richtet sich das Verfahren der Sistierung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Dort wird unter anderem festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen kann (Art. 320 Abs. 2). Es ist mithin zu prüfen, ob es gestützt auf diesen Generalverweis zulässig ist, in der Sistierungsverfügung über die Einziehung von Vermögenswerten zu entscheiden, obwohl es sich dabei nicht um einen Endentscheid handelt.