5. Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Strafverfahren zurzeit nicht weitergeführt und auch nicht abgeschlossen werden kann, hat sie die Möglichkeit, das Verfahren mit einem Zwischenentscheid zu sistieren (Art. 314 StPO). Es handelt sich dabei um eine vorläufige Einstellung im Vorverfahren. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung lediglich prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche Erledigungsart. Sie hat keine materielle Rechtskraft, kann daher jederzeit formlos wieder aufgenommen werden (OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 5 ff. zu Art. 314 StPO). Gemäss dem Generalverweis in Art.