3 (vgl. BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 6 zu Art. 267 StPO). Der vorliegende Fall fällt nicht unter Abs. 1 oder Abs. 3 von Art. 267 StPO, d.h. weder ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, noch ist unbestritten, dass die Gelder aus einer Straftat stammen. Folglich ist grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid über die Einziehung zu befinden.