dem dann möglich, wenn unbestritten ist, dass ihr der Gegenstand unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist. Die Aufhebung der Beschlagnahme (und Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts an Dritte oder den Beschlagnahmebetroffenen) ist unter diesen Umständen mithin jederzeit – d.h. auch vor Verfahrensabschluss – möglich. Anders verhält es sich, wenn dem Beschlagnahmebetroffenen der Gegenstand oder Vermögenswert entgegen seinem Willen definitiv entzogen werden soll. Dies ist gemäss der gesetzlichen Konzeption dem Endentscheid vorbehalten, weshalb eine vorzeitige Einziehung grundsätzlich ausscheidet