4. Die StPO regelt den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in Art. 267 StPO. Dort ist dem Grundsatz nach vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufheben und die Gegenstände oder Vermögenswerde der berechtigten Person aushändigen, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO ist eine sofortige Herausgabe an die berechtigte Person zudem dann möglich, wenn unbestritten ist, dass ihr der Gegenstand unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist.