3. Mit der angefochtenen Verfügung sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Sachverhalte, welche die Beschwerdeführerin betreffen (Teilsistierung) und zog die auf ihren Konten liegenden Vermögenswerte ein. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen einer Sistierung sei auch über die Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Es handle sich dabei um eine notwendige Nebenfolge nach Art. 81 Abs. 4 Bst. e StPO, weshalb über die Einziehung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur in der Einstellungsverfügung (Art.