2 2. Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 15. Februar 2018 betreffen Einziehung aller Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (bei K.________ (Bank), der L.________ (Bank) und der M.________ (Bank)) sei aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Bern.»