und /oder verbundener Gesellschaften erlangt worden. Auf die gegen diese Kontensperren eingereichte Beschwerde trat die Beschwerdekammer nicht ein bzw. wies sie ab (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 116, pag. 10 003 101 der Akten W 2010 120). In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin mehrfach, die gesperrten Konten seien freizugeben, was die Staatsanwaltschaft jeweils mit der Begründung ablehnte, darüber werde im Endentscheid befunden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdeführerin erneut, die Sperrung ihrer Konten sei unverzüglich aufzuheben (pag.