Eine akzessorische Einziehung fällt trotz des Generalsverweises in Art. 314 Abs. 5 StPO ausser Betracht, denn anders als bei der Einstellung wird bei der Sistierung nicht über die Hauptsache entschieden (E. 6). Soll anlässlich einer Sistierung über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden – gerade während langjährigen Verfahrenssistierungen ein nachvollziehbares Anliegen – ist ein selbständiges Einziehungsverfahren zu prüfen (E. 7). Erwägungen: