Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 79 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2018 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Leitender Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern B.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ beschwerte Dritte/Beschwerdeführerin Gegenstand (Teil-)Sistierung und Einziehung von Vermögenswerten Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 15. Februar 2018 (W 10 120) Regeste: Art. 314 Abs. 5, Art. 376 ff. StPO; Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten bei Verfahrenssistierung Es ist nicht zulässig, beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte in der Sistie- rungsverfügung einzuziehen. Eine akzessorische Einziehung fällt trotz des Generalsver- weises in Art. 314 Abs. 5 StPO ausser Betracht, denn anders als bei der Einstellung wird bei der Sistierung nicht über die Hauptsache entschieden (E. 6). Soll anlässlich einer Sistierung über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden – gerade während langjährigen Verfahrenssistie- rungen ein nachvollziehbares Anliegen – ist ein selbständiges Einziehungsverfahren zu prüfen (E. 7). Erwägungen: 1. Gegen die Verantwortlichen der E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ (alles juristische Personen) und weitere wurde am 13. Ok- tober 2010 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs eröffnet und am 25. Mai 2012 auf Geldwäscherei ausgedehnt. Der bis heute unbekannten Täter- schaft wird konkret vorgeworfen, ab 2008 in mehreren Kantonen eine grosse An- zahl Geschädigter durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung von Aufträgen für Branchenregistereinträge veranlasst zu haben. Im Frühling 2011 liess der zu- ständige Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mehrere Konten der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit der Begründung sper- ren, es liege der Verdacht vor, Vermögenswerte, welche sich auf Konten der Be- schwerdeführerin befinden würden, seien durch strafbare Handlungen der Verant- wortlichen der E.________, der J.________ und /oder verbundener Gesellschaften erlangt worden. Auf die gegen diese Kontensperren eingereichte Beschwerde trat die Beschwerdekammer nicht ein bzw. wies sie ab (Beschluss der Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 116, pag. 10 003 101 der Ak- ten W 2010 120). In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin mehrfach, die ge- sperrten Konten seien freizugeben, was die Staatsanwaltschaft jeweils mit der Be- gründung ablehnte, darüber werde im Endentscheid befunden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdeführerin erneut, die Sperrung ihrer Konten sei unverzüglich aufzuheben (pag. 02 002 193 der Akten W 2010 120). Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin am 15. Februar 2018 die Sistierung der Un- tersuchung bezüglich der Sachverhalte, welche die Beschwerdeführerin betreffen, hob die Beschlagnahme der Guthaben auf den Bankkonten der Beschwerdeführe- rin auf und zog die darauf liegenden Vermögenswerte ein. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 26. Februar 2018 Beschwerde ein und stellte folgende Rechts- begehren: «1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 15. Februar 2018 betreffend die Sistierung der Untersuchung sei aufzuheben und es sei das Verfahren einzustellen. 2 2. Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 15. Februar 2018 betreffen Einziehung aller Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (bei K.________ (Bank), der L.________ (Bank) und der M.________ (Bank)) sei aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Bern.» Der zuständige Staatsanwalt verwies in seiner delegierten Stellungnahme vom 23. März 2018 vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Eingaben im Beschwerdeverfahren BK 11 116 «in gleicher Sache». 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin durch die verfügte Einziehung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der angefochtenen Verfügung sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Sachverhalte, welche die Beschwerdeführerin betreffen (Teilsistie- rung) und zog die auf ihren Konten liegenden Vermögenswerte ein. Zur Begrün- dung führte sie aus, im Rahmen einer Sistierung sei auch über die Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Es hand- le sich dabei um eine notwendige Nebenfolge nach Art. 81 Abs. 4 Bst. e StPO, weshalb über die Einziehung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur in der Einstellungsverfügung (Art. 320 Abs. 2 StPO), sondern Kraft der gesetzlichen Verweisung auch zwingend im Rahmen einer Sistierung entschieden werden müsse. Zu prüfen ist, ob das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen zulässig ist. 4. Die StPO regelt den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Ver- mögenswerte in Art. 267 StPO. Dort ist dem Grundsatz nach vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufheben und die Ge- genstände oder Vermögenswerde der berechtigten Person aushändigen, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO ist eine sofortige Herausgabe an die berechtigte Person zu- dem dann möglich, wenn unbestritten ist, dass ihr der Gegenstand unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist. Die Aufhebung der Beschlagnahme (und Rückgabe des Gegenstands oder Vermögenswerts an Dritte oder den Beschlag- nahmebetroffenen) ist unter diesen Umständen mithin jederzeit – d.h. auch vor Ver- fahrensabschluss – möglich. Anders verhält es sich, wenn dem Beschlagnahmebe- troffenen der Gegenstand oder Vermögenswert entgegen seinem Willen definitiv entzogen werden soll. Dies ist gemäss der gesetzlichen Konzeption dem Endent- scheid vorbehalten, weshalb eine vorzeitige Einziehung grundsätzlich ausscheidet 3 (vgl. BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 6 zu Art. 267 StPO). Der vorliegende Fall fällt nicht unter Abs. 1 oder Abs. 3 von Art. 267 StPO, d.h. we- der ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, noch ist unbestritten, dass die Gelder aus einer Straftat stammen. Folglich ist grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid über die Einziehung zu befinden. 5. Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Strafverfahren zurzeit nicht weiterge- führt und auch nicht abgeschlossen werden kann, hat sie die Möglichkeit, das Ver- fahren mit einem Zwischenentscheid zu sistieren (Art. 314 StPO). Es handelt sich dabei um eine vorläufige Einstellung im Vorverfahren. Die Sistierung stellt eine Ver- fahrenseinstellung lediglich prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentli- che Erledigungsart. Sie hat keine materielle Rechtskraft, kann daher jederzeit form- los wieder aufgenommen werden (OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 5 ff. zu Art. 314 StPO). Gemäss dem Generalverweis in Art. 314 Abs. 5 StPO richtet sich das Verfahren der Sistierung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Dort wird unter anderem festgehalten, dass die Staatsan- waltschaft in der Einstellungsverfügung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen kann (Art. 320 Abs. 2). Es ist mithin zu prüfen, ob es gestützt auf diesen Generalverweis zulässig ist, in der Sistierungsverfügung über die Einziehung von Vermögenswerten zu entscheiden, obwohl es sich dabei nicht um einen Endentscheid handelt. 6. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt die Kammer zum Schluss, dass es nicht Sinn und Zweck des Generalverweises von Art. 314 Abs. 5 StPO entsprechen kann, eine Einziehung in der Sistierungsverfügung anzuordnen. Bei der Sistierung handelt es sich – anders als bei der Verfahrenseinstellung – nicht um einen Endentscheid, welcher gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freispre- chenden Urteil gleichzusetzen ist und insofern als echte Erledigungsart gilt. Die Ausgangslage ist mithin eine ganz andere; während die Verfahrenseinstellung das Strafverfahren definitiv abschliesst und infolgedessen die Einziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu erfolgen hat, regelt die Sistierung das Verfahren nur zeitlich befristet. Zum Zeitpunkt der Sistierung steht fest, dass das Verfahren früher oder später wieder aufgenommen und mit einem verfahrenserledigenden Entscheid abgeschlossen werden wird. Aufgrund dieser bloss provisorischen Natur der Verfügung ist bei der Sistierung grundsätzlich nicht über das Schicksal be- schlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerde zu entscheiden, sondern die Beschlagnahme ist aufrecht zu erhalten (so auch SCHÖDLER, Dritte im Beschlag- nahme- und Einziehungsverfahren, Zürich 2012, S. 140). Damit erweist sich das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen als rechts- widrig. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2018 ist aufzuheben. 7. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob vorliegend allenfalls die Durch- führung eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. angezeigt ist 4 (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 10. zu Art. 314 StPO). SCHÖDLER hält hierzu Folgendes fest (SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Zürich 2012, S. 140 f.): «Nicht selten werden Verfahren allerdings über längere Zeit sistiert, mitunter Jahre. Eine solche lang dauernde Beschlagnahme von Vermögenswerten Dritter stellt unter Umständen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, so dass dem Betroffenen die Verfahrensrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu- stehen. In diesen Fällen muss ausnahmsweise, zumindest wenn entsprechende Anträge gestellt wer- den, im Rahmen der Sistierung auch über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermö- genswerte entschieden werden. Die StPO enthält für diesen Fall keine Regeln über das anzuwenden- de Verfahren. Das Vorgehen im Falle der Sistierung ergibt sich aus folgenden Überlegungen und ist je nach Zweck der Beschlagnahme unterschiedlich. […] Erfolgte die Beschlagnahme dagegen zur Absicherung einer späteren Einziehung, so kann es angezeigt sein, bei Sistierung des Verfahrens über die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zu entscheiden. Dies erscheint bei unbekannter oder flüchtiger Täterschaft opportun, wenn nicht davon auszugehen ist, dass es sich bloss um eine vorübergehende Verfahrenseinstellung handelt. Eine allenfalls während Jahren andauernde Ungewissheit über das de- finitive Schicksal beschlagnahmter Vermögenswerte ist für den Dritten nicht zumutbar. Eine akzesso- rische Anordnung der Einziehung fällt hier jedoch von vornherein ausser Betracht, denn anders als bei der Einstellung wird bei der Sistierung nicht über die Hauptsache entschieden. Vielmehr ist ein selbständiges Einziehungsverfahren einzuleiten.» BAUMANN (BAUMANN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 4 ff. zu Art. 376 StPO) vertritt denn auch die Auffassung, dass die selbständige Einziehung nicht gänzlich «ausserhalb eines Strafverfahrens» (so der Gesetzeswortlaut), sondern lediglich «ausserhalb eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person» zu er- folgen habe. Das selbständige Einziehungsverfahren kommt dann zum Zuge, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt, beispielsweise wenn das Strafverfahren gegen den Täter aus tatsächlichen Gründen scheitert, weil dieser gänzlich unbekannt ist. Diese Voraus- setzung wird vorliegend zu bejahen sein. Sind die Voraussetzungen der Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl (Art. 377 Abs. 2) an. Gegen diesen Einziehungsbefehl ist die Einsprache gemäss Art. 354 ff möglich. Der mittels Ein- sprache erwirkte gerichtliche Einziehungsentscheid ergeht in Form eines Beschlus- ses, der seinerseits der Beschwerde unterliegt (BAUMANN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 6. zu Art. 377 StPO). Eine allfällige «Heilung» des von der Staatsanwaltschaft gewählten, falschen Vorgehens durch die Beschwerdekammer und der materielle Entscheid über die Richtigkeit der Einziehung ist vorliegend – mit Blick auf den soeben skizierte Verfahrensablauf – ausgeschlossen. Insbeson- dere würde der Beschwerdeführerin der strafeinzelrichterliche Entscheid und damit eine Instanz verloren gehen. 8. Die Beschwerdeführerin verlangt in Ziff. 1 ihrer Beschwerde zudem die Aufhebung der Sistierung und die Verfahrenseinstellung. Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung verlangt, so kann ihr unbesehen der konkreten Umstände nicht gefolgt werde. Sie verfügt nicht über einen Rechtsan- 5 spruch auf eine bestimmte Erledigungsart, weshalb sie auch nicht die Verfahrens- einstellung beantragen kann. Anders sieht es hinsichtlich der Sistierung aus; als Kontoinhaberin ist sie von der Sistierung insoweit betroffen, als dass ihre Vermögenswerte währenddessen be- schlagnahmt bleiben. Ein faktisches Interesse an der Aufhebung der Sistierung und damit dem Verfahrensabschluss ist mithin grundsätzlich gegeben. Gestützt auf die konkreten Umstände ist vorliegend ein rechtlich geschütztes Interesse jedoch zu verneinen: Wie hiervor in Ziff. 7 ausgeführt wurde, kann dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte grundsätzlich mit einem selbständigen Einziehungsverfahren Rechnung getragen werden. Offenbar vertritt auch die Staatsanwaltschaft die Meinung, es sei vorlie- gend angezeigt, bereits jetzt und nicht erst mit dem Endentscheid über die be- schlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu befinden (ansonsten sie ja die angefochtene Verfügung nicht erlassen hätte). Folglich ist davon auszu- gehen, dass sie – nachdem nun Ziff. 2 ihrer Verfügung vom 15. Februar 2018 auf- gehoben wird – ein selbständiges Einziehungsverfahren einleiten wird. Diesfalls aber ist die Beschwerdeführerin durch die Verfahrenssistierung nicht beschwert, weshalb auf ihren Antrag zur Aufhebung der Sistierung nicht einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. 434 StPO). Diese ist ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen und wird auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. MwSt.) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung für die Beschwerdeführerin, bestimmt auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. MwSt.), trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - der beschwerten Dritten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - Leitender Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7