Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Gesuchsgegner sieht sich in der Lage, objektiv und neutral den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu beurteilen. Anhaltspunkte, welche auf das Gegenteil schliessen würden, sind nicht ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist somit infolge Verspätung nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.