Dass der Gesuchsgegner somit weiterhin die Verfahrensleitung innehat, war dem Gesuchsteller bereits ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst nach Kenntnis der am 12. Februar 2018 erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens – bekannt. Das für ihn ausstandsbegründende Telefongespräch hätte demnach unverzüglich zum Thema gemacht werden müssen, was indessen nicht geschehen ist.