Das Ausstandsgesuch muss mit Blick auf die am Folgetag erlassene Verfügung des Gesuchsgegners als verspätet bezeichnet werden. Dieser kann nämlich – abgesehen von der Gutheissung der Vorfrage, der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und der Sistierung – entnommen werden, dass das Verfahren PEN 16 226 beim Regionalgericht, konkret beim in der Verfügung namentlich genannten Gesuchsgegner hängig bleibe (pag. 362). Dass der Gesuchsgegner somit weiterhin die Verfahrensleitung innehat, war dem Gesuchsteller bereits ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst nach Kenntnis der am 12. Februar 2018 erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens – bekannt.