Falls dies der Fall gewesen sein sollte, würde ihn das überraschen, andererseits könne er aber auch nicht ausschliessen, dass damals auch die Prozessaussichten in vorsichtiger und offener Form angesprochen worden seien, wie dies in Fällen von Einsprachen gegen Strafbefehle nicht unüblich sei. Es kann offen gelassen werden, ob und gegebenenfalls in welcher Art sich der Gesuchsgegner anlässlich der Telefonate vom 5. Oktober 2016 über Prozessaussichten geäussert hat. Das Ausstandsgesuch muss mit Blick auf die am Folgetag erlassene Verfügung des Gesuchsgegners als verspätet bezeichnet werden.