2 sich nicht mehr darüber äusseren könne, ob in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Telefongespräch zwischen seinem Rechtsvertreter und ihm (dem Gesuchsgegner) allenfalls Vorsatz oder Fahrlässigkeit thematisiert worden seien. Falls dies der Fall gewesen sein sollte, würde ihn das überraschen, andererseits könne er aber auch nicht ausschliessen, dass damals auch die Prozessaussichten in vorsichtiger und offener Form angesprochen worden seien, wie dies in Fällen von Einsprachen gegen Strafbefehle nicht unüblich sei.