Die von der Privatklägerschaft aufgeworfene Vorfrage und das weitere prozessuale Vorgehen wurden in einer Aktennotiz festgehalten (Aktennotiz vom 5. Oktober 2016, pag. 364). Verständlicherweise sieht sich der Gesuchsgegner heute nicht mehr in der Lage, die Inhalte der Telefongespräche genügend genau zu rekonstruieren. Er führt dazu aus, dass er