Der Gesuchsteller führt aus, dass dies eine Vorverurteilung darstelle und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze. Vor diesem Hintergrund befürchte er, dass dem Gesuchsgegner die gebotene Objektivität und Neutralität fehle. Aktenkundig fanden am 5. Oktober 2016 diverse Telefonate zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gesuchsgegner statt. Die von der Privatklägerschaft aufgeworfene Vorfrage und das weitere prozessuale Vorgehen wurden in einer Aktennotiz festgehalten (Aktennotiz vom 5. Oktober 2016, pag.