2.3 Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit des Gesuchsgegners aus dem Umstand ab, dass dieser anlässlich eines Telefonats vom 5. Oktober 2016, welches eine von der Privatklägerschaft für die am Folgetag angesetzte Hauptverhandlung in Aussicht gestellte Vorfrage zum Gegenstand hatte, nebenbei zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er die ihm (dem Gesuchsteller) zur Last gelegten Handlungen als vorsätzlich begangen qualifizieren würde. Der Gesuchsteller führt aus, dass dies eine Vorverurteilung darstelle und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze.