Nach dem Gesagten handelt es sich höchstens um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dem Beschwerdeführer steht es frei, diesen Weg zu gehen und zu versuchen aufzuzeigen, inwiefern ein Irrtum, eine Leistungsstörung oder ähnliches vorliegt. Strafrechtlich relevante Handlungen der Beschuldigten sind jedoch nicht ersichtlich. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: