den Beschwerdeführer zu erstellen und die monatlich zu entrichtenden Raten des Beschwerdeführers (in der Höhe von CHF 220.85) gemäss dem Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Ein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbares Missverhältnis zwischen dem Vermögensvorteil der Beschuldigten und ihren Leistungen ist nicht ersichtlich. Die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, sind aufgrund der Gegenleistungen der Beschuldigten nicht erheblich überschritten. Nach dem Gesagten handelt es sich höchstens um eine zivilrechtliche Streitigkeit.