Bei der zwischen den Parteien vereinbarten Verwaltungsgebühr von CHF 33.15 handelt es sich (anders etwa als bei einem reinen Kreditgeschäft) nicht um einen Zins, sondern um ein – wohl tatsächlich überteuertes, aber letztlich so vereinbartes – Entgelt, das der Beschwerdeführer für die Dienstleistungen der Beschuldigten zu entrichten hat. Diese Dienstleistungen bestehen wie gesehen darin, in Kontakt mit diversen Gläubigern (gemäss der Liste des Beschwerdeführers vom 12./16. Juni 2017) zu treten, mit ihnen Ratenzahlungen und allfällige Forderungsverzichte auszuhandeln, ein Sanierungskonzept für