157 StGB). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft prüfte richtigerweise und mit zutreffendem Ergebnis, weshalb das Vorgehen der Beschuldigten auch den strafrechtlichen Tatbestand des Wuchers eindeutig nicht erfüllt: Bei der zwischen den Parteien vereinbarten Verwaltungsgebühr von CHF 33.15 handelt es sich (anders etwa als bei einem reinen Kreditgeschäft) nicht um einen Zins, sondern um ein – wohl tatsächlich überteuertes, aber letztlich so vereinbartes – Entgelt, das der Beschwerdeführer für die Dienstleistungen der Beschuldigten zu entrichten hat.