Die Vielzahl der für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erheblichen Gesichtspunkte lassen keine allgemeingültige numerische Begrenzung zu (PK, Art. 157 N 10; ebenso Noll, BT/1, 228). Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten werden durch die kantonalen Höchstzinsvorschriften, Gebührentarife, Branchenrichtlinien, den bundesrechtlichen Höchstzinssatz von i.d.R. 15% für Barkredite (vgl. Art. 14 Konsumkreditgesetz, KKG, SR 221.214.1) usw. nicht behoben, weil aus deren Verletzung nicht zwingend auf ein offenbares Missverhältnis i.S.v. Art. 157 geschlossen werden kann (Corboz, Art. 157 N 38).