3 aber bei einem Jahreszins von 60 und mehr Prozent trotz hohem Verlustrisiko wegen der «hoffnungslosen finanziellen Lage» der Betroffenen vom BGer zu Recht verneint, weil der Tatbestand sonst «gerade in Fällen, in denen der Bewucherte wegen seiner verzweifelten Lage des Schutzes am meisten bedurfte, toter Buchstabe» bliebe (BGE 80 IV 15, 20 E. 2). […] Die Vielzahl der für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erheblichen Gesichtspunkte lassen keine allgemeingültige numerische Begrenzung zu (PK, Art.