Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des BGer zu Art. 157 a.F. ist ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann ein offenbares, «wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind» (BGE 92 IV 132, 134 E. 1). Massgebend für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Preis und Leistung ist i.d.R. der reale Markt- bzw. Verkehrswert, wie er sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt […].