5. 5.1 Wegen Wuchers macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 StGB). Zwischen der Gesamtheit der Vermögensvorteile und sämtlichen Leistungen muss bei Vertragsschluss (BGE 70 IV 200, 203 E. 3) ein offenbares Missverhältnis bestehen. Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des BGer zu Art.