Die Staatsanwaltschaft zeigte zutreffend auf, warum der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, welche Leistung er mit der Beschuldigten vereinbart hatte: Sowohl aus den AGB der C.________ AG als auch aus dem Finanzierungsvertrag der Beschuldigten geht hervor, dass die angebotene Dienstleistung in der Aushandlung von Ratenzahlungen besteht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie und worüber der Beschwerdeführer in die Irre geführt worden wäre.