Im Gegenzug erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, der Beschuldigten während der Laufzeit von 54 Monaten eine monatliche Verwaltungsgebühr in der Höhe von CHF 33.15 und eine zweimalige Bearbeitungsgebühr von CHF 220.85 zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft zeigte zutreffend auf, warum der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, welche Leistung er mit der Beschuldigten vereinbart hatte: