2 Betrug im strafrechtlichen Sinne ist darin nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beauftragte die Beschuldigte am 16. Juni 2017 mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes in der Höhe von CHF 10‘000.00 sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Abwicklung von Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern. Dies wurde so ausdrücklich im Finanzsanierungsvertrag vereinbart.