4. 4.1 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe der Beschuldigten vorab CHF 1‘585.00 bezahlen müssen. Es sei ihm nie erörtert worden, dass seine Gläubiger im Rahmen der Schuldensanierung bloss in kleinen Raten befriedigt werden sollten.