1. Am 9. Februar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft beziehungsweise die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.