Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 77 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft resp. A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Februar 2018 (BM 17 45584) Erwägungen: 1. Am 9. Februar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft bezie- hungsweise die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2018 beantrag- te die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Innert Frist hat der Beschwerdefüh- rer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 4. 4.1 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe der Beschuldigten vorab CHF 1‘585.00 bezahlen müssen. Es sei ihm nie erörtert worden, dass seine Gläubiger im Rah- men der Schuldensanierung bloss in kleinen Raten befriedigt werden sollten. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Gläubiger sofort befriedigt würden und er in kleinen monatlichen Raten die Schulden an die Beschuldigte abzahlen würde. Ein 2 Betrug im strafrechtlichen Sinne ist darin nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beauftragte die Beschuldigte am 16. Juni 2017 mit der Erarbeitung eines Sanie- rungskonzeptes in der Höhe von CHF 10‘000.00 sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Abwicklung von Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubi- gern. Dies wurde so ausdrücklich im Finanzsanierungsvertrag vereinbart. Die Auf- gabe der Beschuldigten ist respektive wäre es, mit den Gläubigern des Beschwer- deführers Kontakt aufzunehmen, mit diesen Ratenzahlungen und gegebenenfalls einen Forderungsverzicht auszuhandeln und basierend darauf einen für den Be- schwerdeführer verbindlichen Zahlungsplan zu erstellen. Im Gegenzug erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, der Beschuldigten während der Laufzeit von 54 Mo- naten eine monatliche Verwaltungsgebühr in der Höhe von CHF 33.15 und eine zweimalige Bearbeitungsgebühr von CHF 220.85 zu bezahlen. Die Staatsanwalt- schaft zeigte zutreffend auf, warum der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, welche Leis- tung er mit der Beschuldigten vereinbart hatte: Sowohl aus den AGB der C.________ AG als auch aus dem Finanzierungsvertrag der Beschuldigten geht hervor, dass die angebotene Dienstleistung in der Aushandlung von Ratenzahlun- gen besteht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie und worüber der Beschwerdefüh- rer in die Irre geführt worden wäre. Selbst wenn die Ratenzahlungen mündlich nicht erwähnt worden sein sollten, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzu- muten gewesen, die AGB und den von ihm unterzeichneten Finanzierungsvertrag vor Vertragsabschluss eingehend zu studieren und seinen Irrtum zu bemerken. Entsprechend wäre eine allfällige Irreführung jedenfalls nicht arglistig erfolgt. Mit seiner unbelegten Behauptung, es sei eine einmalige Zahlung an die Gläubiger vereinbart gewesen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der Tat- bestand des Betrugs ist mangels arglistiger Irreführung eindeutig nicht erfüllt. 5. 5.1 Wegen Wuchers macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder verspre- chen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis ste- hen (Art. 157 StGB). Zwischen der Gesamtheit der Vermögensvorteile und sämtlichen Leistungen muss bei Vertrags- schluss (BGE 70 IV 200, 203 E. 3) ein offenbares Missverhältnis bestehen. Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des BGer zu Art. 157 a.F. ist ein Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung dann ein offenbares, «wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind» (BGE 92 IV 132, 134 E. 1). Massgebend für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Preis und Leistung ist i.d.R. der reale Markt- bzw. Verkehrswert, wie er sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt […]. Zu berück- sichtigen sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles, namentlich das mit dem Vertragsschluss eingegangene finanzielle Risiko. Wird etwa einem stark verschuldeten Geschäftsmann Kredit ge- währt, soll nach abzulehnender Auffassung selbst ein ungewöhnlich hoher Darlehenszinssatz noch «marktgerecht» und damit noch nicht wucherisch sein, auch wenn sich der Betroffene in einer Zwangslage befindet und zivilrechtlich Sitten- bzw. Rechtswidrigkeit zu bejahen ist […]. Das wurde 3 aber bei einem Jahreszins von 60 und mehr Prozent trotz hohem Verlustrisiko wegen der «hoffnungs- losen finanziellen Lage» der Betroffenen vom BGer zu Recht verneint, weil der Tatbestand sonst «ge- rade in Fällen, in denen der Bewucherte wegen seiner verzweifelten Lage des Schutzes am meisten bedurfte, toter Buchstabe» bliebe (BGE 80 IV 15, 20 E. 2). […] Die Vielzahl der für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erheblichen Gesichtspunkte lassen keine allgemein- gültige numerische Begrenzung zu (PK, Art. 157 N 10; ebenso Noll, BT/1, 228). Die sich daraus erge- benden Unsicherheiten werden durch die kantonalen Höchstzinsvorschriften, Gebührentarife, Bran- chenrichtlinien, den bundesrechtlichen Höchstzinssatz von i.d.R. 15% für Barkredite (vgl. Art. 14 Kon- sumkreditgesetz, KKG, SR 221.214.1) usw. nicht behoben, weil aus deren Verletzung nicht zwingend auf ein offenbares Missverhältnis i.S.v. Art. 157 geschlossen werden kann (Corboz, Art. 157 N 38). Bei Kleinkrediten werden Zinsen ab einem Satz von 18–20% pro Jahr regelmässig als wucherisch gelten müssen (Corboz, Art. 157 N 38; PK, Art. 157 N 10). In anderen Bereichen wird man Wucher bei einem Missverhältnis zwischen den Leistungen ab 25% annehmen müssen (vgl. BGE 92 IV 132, 135 E. 1; in diese Richtung auch Schubarth/Albrecht, Kommentar, Art. 157 N 24; unschlüssig Corboz, Art. 157 N 38), in jedem Fall aber ab 35% […] (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 36 und 38 zu Art. 157 StGB). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft prüfte richtigerweise und mit zutreffendem Ergebnis, weshalb das Vorgehen der Beschuldigten auch den strafrechtlichen Tatbestand des Wuchers eindeutig nicht erfüllt: Bei der zwischen den Parteien vereinbarten Verwaltungsgebühr von CHF 33.15 handelt es sich (anders etwa als bei einem rei- nen Kreditgeschäft) nicht um einen Zins, sondern um ein – wohl tatsächlich über- teuertes, aber letztlich so vereinbartes – Entgelt, das der Beschwerdeführer für die Dienstleistungen der Beschuldigten zu entrichten hat. Diese Dienstleistungen be- stehen wie gesehen darin, in Kontakt mit diversen Gläubigern (gemäss der Liste des Beschwerdeführers vom 12./16. Juni 2017) zu treten, mit ihnen Ratenzahlun- gen und allfällige Forderungsverzichte auszuhandeln, ein Sanierungskonzept für den Beschwerdeführer zu erstellen und die monatlich zu entrichtenden Raten des Beschwerdeführers (in der Höhe von CHF 220.85) gemäss dem Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Ein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbares Missverhältnis zwischen dem Vermögensvorteil der Beschuldigten und ihren Leistungen ist nicht ersichtlich. Die Grenzen dessen, was unter Berücksichti- gung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, sind aufgrund der Gegenleistungen der Beschuldigten nicht erheblich überschritten. Nach dem Gesagten handelt es sich höchstens um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dem Beschwerdeführer steht es frei, diesen Weg zu gehen und zu versuchen auf- zuzeigen, inwiefern ein Irrtum, eine Leistungsstörung oder ähnliches vorliegt. Straf- rechtlich relevante Handlungen der Beschuldigten sind jedoch nicht ersichtlich. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Abweisung der Beschwerde – wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 19. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5