Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine Diskriminierung rügt, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das bisherige Verfahren bereits übermässig lange dauern soll und er diskriminiert worden sein soll. Auch diese Rüge ist deshalb unbegründet. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.