Aus den Akten ergibt sich denn auch, von welchen Patienten eine schriftliche Berichterstattung eingeholt wurde. Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 E. 2.3). Zudem geht aus der Strafanzeige genügend hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine Diskriminierung rügt, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das bisherige Verfahren bereits übermässig lange dauern soll und er diskriminiert worden sein soll.