Es kann darauf verwiesen werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Verfahrensrechte in unzulässiger Weise beschnitten worden wären. Wie dargetan wurde, ist bei schriftlichen Beweiserhebungen eine Teilnahme der Parteien sachbedingt nicht möglich. Die Einholung eines schriftlichen Berichts ist gestützt auf Art. 145 StPO zulässig. Aus den Akten ergibt sich denn auch, von welchen Patienten eine schriftliche Berichterstattung eingeholt wurde.