Ein indirekter Zwang gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, kann darin nicht erblickt werden. Soweit der Beschwerdeführer weitere Verfahrensrügen erhebt, vermögen auch diese nicht den Anschein einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft zu begründen. Bereits in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 sowie BK 17 456 vom 20. November 2017 wurde hierzu einlässlich Stellung genommen. Es kann darauf verwiesen werden.