102 Abs. 2 StPO die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde eingesehen werden können. Lediglich anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden die Akten in der Regel zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aktenzustellung. Folglich liegt auch keine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft vor, wenn sie ihm die Akten nicht zustellt. Ein indirekter Zwang gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, kann darin nicht erblickt werden.