Dass die Staatsanwalt nicht weiter im Detail auf die Fragen eingegangen ist resp. sich erklärt hat, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet. Weiter will der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung darin erkennen, dass ihm die Akten nicht zugestellt werden. Insoweit wurde bereits im Beschluss BK 17 456 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2017 E. 2.4 ausgeführt, dass gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde eingesehen werden können.