Die Staatsanwaltschaft hat auf die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen reagiert und diese, soweit nötig, beantwortet. Sie hat dem Beschwerdeführer insbesondere erläutert, auf welcher Rechtsgrundlage sich die Einholung der schriftlichen Berichterstattungen stützt und dass der Beschwerdeführer mithilfe seines Akteneinsichtsrechts sein rechtliches Gehör wahrnehmen und eine schriftliche Stellungnahme einreichen kann. Die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers wurden damit nicht in unzulässiger Weise beschnitten. Dass die Staatsanwalt nicht weiter im Detail auf die Fragen eingegangen ist resp.