3 d StPO). Der Beschwerdeführer habe das Recht, die Verfahrensakten nach telefonischer Absprache vor Ort einzusehen. Ein zusätzliches Recht auf Erläuterung der Verfahrenshandlungen durch die Staatsanwaltschaft siehe Art. 107 StPO nicht vor, weshalb auf die Fragen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 nicht weiter eingegangen werde. Am 7. Februar 2018 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre bereits gemachten Ausführungen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen reagiert und diese, soweit nötig, beantwortet.