145 StPO eingeholt worden. Bei schriftlichen Berichterstattungen sei eine Teilnahme der Parteien sachbedingt nicht möglich. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör werde durch den Anspruch auf Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Aktenstücken Rechnung getragen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und