5. Februar 2018 gestellten Fragen nicht zu beantworten. Namentlich will der Beschwerdeführer wissen, von welchen ehemaligen Patienten ein schriftlicher Bericht eingeholt wurde, aufgrund welcher Rechtsgrundlage diese schriftlich angehört wurden, weshalb er über deren Befragung nicht informiert wurde und weshalb ihm insoweit nicht das Teilnahme- und Fragerecht gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 geantwortet, die schriftlichen Berichterstattungen der ehemaligen Patienten seien gestützt auf Art. 145 StPO eingeholt worden.