3. 3.1 Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO liegt vor, wenn sich die Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, mithin untätig bleibt, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 396 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, seine mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 resp. 5. Februar 2018 gestellten Fragen nicht zu beantworten.