Am 20. Februar 2017 hat sie ihm zudem das gewünschte Einvernahmeprotokoll in Kopie zukommen lassen. Bei Beschwerdeerhebung am 21. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft folglich die vom Beschwerdeführer gerügten unterlassenen Verfahrenshandlungen bereits vorgenommen. Es mangelt ihm daher an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Disziplinarbeschwerde erheben möchte, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen hierfür nicht zuständig. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.